Vorbeugender Brandschutz ist der
Begriff für alle Maßnahmen, die im Vorfeld getroffen werden, um
einer Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch bauliche,
anlagentechnische und organisatorische Maßnahmen entgegenzuwirken
und die Auswirkungen von Bränden soweit es geht einzuschränken.
Folglich gliedert sich der vorbeugende Brandschutz in den:
- Baulichen Brandschutz
- Anlagentechnischen Brandschutz
- Organisatorischen Brandschutz.
Im bauordnungsrechtlichen Sinne dient
der vorbeugende Brandschutz dem Schutz von Leib und Leben, der Umwelt
und der öffentlichen Sicherheit und ist als Voraussetzung für eine
wirksame Brandbekämpfung gefordert. Die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften der Landesbauordnungen sind in Deutschland als
Mindestanforderungen erlassen.
In Ergänzung zum Bauordnungsrecht
basieren die Anforderungen in Bezug auf den Sachschutz auf
privatrechtlichen Vereinbarungen. Maßgeblich sind hierbei häufig
die Anforderungen, die der Sachversicherer an die Ausführung des
Gebäudes bzw. seiner technischen Anlagen stellt.
Eine Vielzahl rechtlicher Vorschriften
befasst sich mit der Regelung des Aufgabenbereiches des vorbeugenden
Brandschutzes. Neben grundsätzlichen sozialen, humanitären,
politischen und wirtschaftlichen Vorgaben des Grundgesetzes und der
Verfassungen finden sich Regelungen zum Brandschutz, insbesondere in
den Brandschutzgesetzen und Bauordnungen der Länder, die ihrerseits
wiederum durch Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, technische
Vorschriften und Normen, Handlungsempfehlungen und technische
Merkblätter konkretisiert werden.
Allein aus der Vielzahl der Regelungen
lässt sich erahnen, welch komplexes Aufgabengebiet sich hier stellt.
Die Wege zur Erfüllung der Schutzziele wie Brandverhütung,
Verhinderung der Brandausbreitung, Rettung und wirksame
Brandbekämpfung können zu unterschiedlichsten Lösungen führen.
- Einflüsse, die brandschutztechnische
Lösungen beeinflussen können (Beispiele):
- Bauweise (Stellung der Gebäude
auf dem Gelände und zueinander)
- Bauart (Bauliche Beschaffenheit -
Massiv-, Skelett-, Fachwerk-, Montagebau usw.)
- Auswahl der Baustoffe[1]
- Lage (Erreichbarkeit sowie
Zugänglichkeit)
- Art und Anzahl der nutzenden
Personen
- Abmessungen (Größe, Aufbau und
Unterteilung der Gebäude)
- Art und Menge von Brandlasten und
Gefahrstoffen (Gefahr der Brand- und Schadensausbreitung)
- Gefahren der Brand- und/oder
Schadensentstehung (Zündquellen, Bedingungen und
Wahrscheinlichkeiten)
- Nutzung (betriebliche sowie
nutzungstechnische Abläufe)
- Brandentdeckung
(Wahrscheinlichkeit bis zur Feststellung und Meldung)
- Beginn der Rettungs- und
Brandbekämpfungsmaßnahmen
- Umfang und Dauer der Rettungs- und
Brandbekämpfungsmaßnahmen
- Leistungsfähigkeit der
Gefahrenabwehrkräfte (Feuerwehr, Rettungsdienst,
Löschmittelbereitstellung usw.)
- Vorhandensein technischer
Einrichtungen (z. B. Löschanlagen, Brandmeldeanlagen, Rauch- und
Wärmeabzugsanlagen, Warnanlagen)
- Umfang betrieblicher
Gefahrenabwehrmaßnahmen (Brandschutzordnungen, Gefahrenabwehrpläne,
Schulungen, Unterweisungen, Werkfeuerwehr, Löschhilfen usw.)
Neben den vorgenannten Einflüssen
haben zusätzlich noch die sich hieraus ergebenden
Kombinationsmöglichkeiten in der Regel Einfluss auf die wirksamen,
sicherheitstechnisch und wirtschaftlich anzustrebenden und rechtlich
zulässigen Lösungsmöglichkeiten zur Erreichung der Schutzziele.
Der vorbeugende Brandschutz hat darüber hinaus auch die Interessen
des abwehrenden Brandschutzes bei der Brandbekämpfung und sonstigen
Gefahrenabwehr zu vertreten und ist daher auch wesentlicher Teil der
Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden. Hieraus ergeben sich
weitere Aufgaben in der Schutzzielerfüllung; es müssen die üblichen
Vorgehensweisen der Feuerwehr in der Form Berücksichtigung finden,
dass eine gefahrenarme Brandbekämpfung möglich wird und die
möglicherweise entstehenden Brandszenarien beherrschbar bleiben.
Darüber hinaus darf auch der Fall des Massenanfalls von Verletzten
und Toten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten. Die
Aufgabe des vorbeugenden Brandschutzes steht somit im Spannungsfeld
öffentlicher Aufgaben (Bauordnungsrecht, Baurecht, Brandschutzrecht)
und privater Interessen. Darüber hinaus sind weitere sowohl
öffentliche als auch private Interessen oftmals zu berücksichtigen,
die die Aufgabenerfüllung häufig weiter komplizieren können.
Häufig kollidieren die angestrebten Lösungen zum Beispiel mit den
Interessen des Bestandsschutzes, des Denkmalschutzes, des
Städtebaurechts, des Straßenverkehrsrechts, des Gewerbe- und
Arbeitsrechtes, der Energieeinsparungsverordnung usw. oder speziellen
Vorgaben und Wünschen der Bauherren, Architekten hinsichtlich der
Gestaltung und Auswahl der Baustoffe und Anforderungen an technische
Einrichtungen und nicht zuletzt mit betriebswirtschaftlichen
Aspekten.
Demgegenüber ist der häufige
geäußerte Wunsch nach klarer Regelung brandschutztechnischer
Maßnahmen und Anforderungen in rechtlichen und technischen
Regelwerken (nach Art eines Kochrezeptes) in allen erdenklichen
Einzelfällen ein absurdes Verlangen. In der Folge bedeutet dies,
dass hiermit kein rechtlicher Freiraum existiert, sondern im Rahmen
der rechtlichen Vorgaben die Erfüllung der Schutzziele als Minimum
erreicht werden müssen. Die Fixierung auf die strikte Anwendung
gesetzlicher Vorgaben kann in Einzelfällen kontraproduktiv sein,
wenn die Randbedingungen des Einzelfalles und das eigentliche
Schutzziel nicht zielführend gewürdigt werden. In einigen Fällen
werden seitens der Behörden und privater Sachverständiger
berechtigte Interessen der Betroffenen im Wahne
sicherheitstechnischer Anforderungen außer Acht gelassen. Letztlich
wird die Findung schutzzielorientierter Lösungen in Einzelfällen
aus einem Gefüge bestehen, in dem die unterschiedlichen Aspekte
angemessen zu würdigen sind. Hierbei steht die Qualität von
Brandschutzkonzepten bzw. brandschutztechnischen Anforderungen häufig
in direktem Zusammenhang mit den umfangreich erforderlichen
Kenntnissen und personellen Eigenschaften der Ersteller. Auf die
Qualifikation der Beteiligten und die umfassende Erläuterung der
Konzepte ist besonderer Wert zu legen. Allein der verfahrensrechtlich
notwendige Verweis auf den entsprechenden Gesetzestext reicht häufig
nicht aus, den Sachverhalt allen Beteiligten verständlich
nachvollziehbar zu machen.
Wesentliche Aufgaben (Schutzziele) des
vorbeugenden Brandschutzes sind Leben, Gesundheit, Eigentum, Besitz
und Umwelt zu schützen.
Zur Einhaltung der Anforderungen an die
Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und
Erschütterungsschutz sind nach § 66 der Musterbauordnung (MBO)
geprüfte bautechnische Nachweise erforderlich. Sie sind in der Regel
neben den für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung
des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) vor der
Baugenehmigung einzureichen.
Der Brandschutznachweis gilt als
Nachweis gegenüber den Bauaufsichtsbehörden oder den
Prüfingenieuren für vorbeugenden Brandschutz. Er belegt, dass die
Belange des Baurechts hinsichtlich des Brandschutzes für die zur
Genehmigung vorgelegte bauliche Anlage erfüllt sind. Meistens
geschieht dies durch die Einhaltung der Anforderungen aus der
Bauordnung, kann aber ebenso durch Abweichungen vom Baurecht
erfolgen, bei denen durch vollwertige Ersatzmaßnahmen
(Kompensationen) das erforderliche Schutzziel der baurechtlichen
Bestimmung erreicht wird.